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Im allgemeinen ist das freie Abschießen pyrotechnischer Gegenstände nur in der Neujahrsnacht erlaubt (vom 31.12. von 0:00 Uhr bis 01.01. 24:00 Uhr).

Wer zu anderen Terminen Feuerwerke veranstalten möchte, muss dafür eine behördliche Genehmigung beantragen. Diese Genehmigungen beziehen sich auf ein Zeitfenster, d. h. das Feuerwerk darf nicht vor einer bestimmten Uhrzeit begonnen werden und muss spätestens zu einer bestimmten Uhrzeit enden. Das schließt auch die vom Fachpersonal veranstalteten Vorführungen ein.
Diesen Antrag bei der Behörde würden wir auf Wunsch für Sie übernehmen. Natürlich Kostenfrei! Dies vereinfacht Ihnen die Genehmigung durch die Behörde. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit uns auf.

Feuerwerkskörper werden in vier Kategorien unterteilt:

Kategorie 1 - Kleinstfeuerwerke - Verkauf und Nutzung ganzjährig - z.B. Wunderkerzen, Minivulkane, Eisfontänen, Tischfeuerwerke u.a.
Kategorie 2 - Silvesterfeuerwerke - Blitzknaller, Raketen, Feuerwerksbatterien bis zu einer Satzmasse von nicht mehr als 6 g Schwarzpulver und 25 g Knallsatzmasse, bei Feuerwerksbatterien 6 g Schwarzpulver und 500 g Knallsatzmasse.
Kategorie 3 - Raketen und Batteriefeuerwerke bis 100g Schwarzpulver und 800g Knallsatzmasse
Kategorie 4 - Feuerwerksbomben, Großfeuerwerksbatterien und Spezialraketen ohne Schwarzpulver und Knallsatzmassebegrenzung.

Alle Feuerwerkskörper müssen einem behördlichen Qualitätssicherheitsverfahren unterlegen sein.

Feuerwerke der Klasse 1 und 2 dürfen private Personen abbrennen, ab Klasse 3 ist das zünden nur einem geprüften Feuerwerker erlaubt.

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(C) 2006-2012 - Copyright Birgit Schönberger

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